Hauptschüler St.Veit/G anno 1934 mit Geb.Datum und später anschließender Schule, Position, Sterbe-Datum

April 27, 2021 um 18:41 | Veröffentlicht in St.Veit | 1 Kommentar

OLGR Hofr Dr.            Arnold Franz, Jugendrichter LG Klagenfurt                    1919 nur 1. Klasse, dann Gymn.

                        Aichwalder Friedrich                                                 09.20.20 gefallen

OSR                 Anneter Karl, Berufschuldirektor                              13.07.20

                        Antenreiter Franz                                                      31.12.19

                        Böhm Leo                                                                  27.01.19

                        Brugger Josef                                                            07.05.20  vermißt

                        Flick Eduard                                                               30.03.20

                        Hahn Erich                                                                 17.08.20  gefallen

                        Haselsteiner Anton                                                    08.06.20     + 1989

                        Hofer Nikodemus, Konsum-Filialleiter                      22.09.19

                        Kampl Karl                                                                 17.04.21  gefallen

HAK                 Kogler Josef, Sägewerk- u. Realitätenbesitzer         03.11.20     + 1998

HAK                 Krainer Thomas                                                         01.03.20  gefallen

HAK                 Kremser Otmar, Oberst Munit. Dep. Muraunberg 07.09.19     + 2011

                        Maier Alois                                                                15.01.20  gefallen

                        Mannesnegger Karl                                                  01.06.20

                        Moser Wilhelm                                                         11.05.20     + 1999 in St.Veit

                        Novak Helmut                                                           26.03.19     + 1989 in St.Veit

                        Oman Josef, Berufsschullehrer                                 22.10.18

Ing.                  Pichler Fritz   bei Radex Radenthein                         28.02.20

                        Planegger Max   Besitzer Launsdorf                         21.09.18

                        Plieschnig Franz                                                        05.12.19  gefallen

                        Pötscher Franz, Landwirt                                          08.12.19

                        Politschnig Johann                                                     24.06.20  gefallen

                        Radinger Martin, Landwirt vlg Pueller                     29.07.20       + 2011 St.Veit

                        Rainer Josef                                                               06.03.20  gefallen

Ing.                  Rom Martin, Landesbeamter u. Kfz.Sachv.              31.07.20       + 2007 in St.Veit

HAK  Reg.R.    Schager Walter, Rechnungsdir., Invalidenamt         13.03.20

                        Schnattler Alfred, Volksschuldir. Brückl                   07.05.20      + 2011 in Brückl

OSR                 Schwarz Franz, Hauptschuldir. Brückl                       22.03.20      + 2001 in Brückl

                        Smodisch Ferdinand                                                  01.11.20   gefallen

                        Stimpfl Karl                                                               25.10.19   gefallen

Ing.                  Streißnig Karl                                                            10.07.20

                        Traninger Hugo, Hotelier                                          13.01.20   + 2007 Bleiberg-Nötsch

                        Urabl Karl                                                                  10.10.19

                        Winkler Hannes, Berufsschuldirektor                       06.12.19

                        Woschank Andreas                                                    04.08.19   gefallen

            Borghi Hilda v. Matschnig                                                    09.04.20

            Gutzelnig Karoline v. Oberrascher                                       30.05.20

LBA      Inthal Karoline, Lehrerin                                                       06.07.19

HAK     Kaiser Annemarie v. Stopper                                                23.10.20          +1998

            Kaltenbrunner Anni v. Reiter                                                26.07.19          +2004

            Knaus Edeltraud v. Knafl                                                       26.05.20          +2006

            Laßnig Florentina v. Moser                                                   10.02.20

            Matschnig Amalia                                                                 08.03.20

HAK     Mulle Christine v. Kraut                                                        13.07.20          +1996

            Ogrinc Felizitas v. Grossmann                                              30.11.19

            Rußheim Flora v. Pilgram                                                     31.03.20

LBA      Schöffmann Hermine, Lehrerin                                            26.11.19

Dkfm   Schweditsch Theresia                                                           13.10.20

            Seiser Herta v. Eckert                                                                       05.08.20          +1998

            Stermitz Friederike v. Schmidt                                             14.09.20

            Telsnig Genoveva, Lehrerin                                                  31.12.18

            Tergl Margareta v. Novak, Chefsekretärin Wietersdorf      13.02.20

            Themel Ida, Finanzbeamtin (Diet.Themel!)                         21.12.18

            Tragatschnig  Sieglinde v. Breitegger                                              05.05.20          +2000

            Urabl Josefine                                                                       16.03.20

            Vogler Wilhelmine v. Kribitz                                                 24.02.20          +2010

            Wenger Augustine v. Plautz                                                  06.08.20

            Wölbitsch Maria v. Wallner                                                 07.02.20             Zweinitzer Maria v. Winkler                                                 28.01.20         

Instruktionen für den Stadtschreiber

April 12, 2021 um 13:54 | Veröffentlicht in St.Veit | Hinterlasse einen Kommentar

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,         

niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat

 1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.

            oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben

2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.

            Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten

            erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,

            beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen

            ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch

            ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor

            Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,          niemand dienen.

3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige

            ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu

            offenbaren…………………….

4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und

            Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles

            nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder

            Abschriften ohne Bew. hinauszugeben

5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d

            Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben

            und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei

            dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben

            anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein

6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der

            Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was

            ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen

7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen

            fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.

8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.

            vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen

            die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.

9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz

            schriftlich oder mündlich mit zu dienen

10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet

            werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,

            Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach

            Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.

11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem

            löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung

            300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber

            soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.

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