Hauptschüler St.Veit/G anno 1934 mit Geb.Datum und später anschließender Schule, Position, Sterbe-Datum
April 27, 2021 um 18:41 | Veröffentlicht in St.Veit | 1 Kommentar
OLGR Hofr Dr. Arnold Franz, Jugendrichter LG Klagenfurt 1919 nur 1. Klasse, dann Gymn.
Aichwalder Friedrich 09.20.20 gefallen
OSR Anneter Karl, Berufschuldirektor 13.07.20
Antenreiter Franz 31.12.19
Böhm Leo 27.01.19
Brugger Josef 07.05.20 vermißt
Flick Eduard 30.03.20
Hahn Erich 17.08.20 gefallen
Haselsteiner Anton 08.06.20 + 1989
Hofer Nikodemus, Konsum-Filialleiter 22.09.19
Kampl Karl 17.04.21 gefallen
HAK Kogler Josef, Sägewerk- u. Realitätenbesitzer 03.11.20 + 1998
HAK Krainer Thomas 01.03.20 gefallen
HAK Kremser Otmar, Oberst Munit. Dep. Muraunberg 07.09.19 + 2011
Maier Alois 15.01.20 gefallen
Mannesnegger Karl 01.06.20
Moser Wilhelm 11.05.20 + 1999 in St.Veit
Novak Helmut 26.03.19 + 1989 in St.Veit
Oman Josef, Berufsschullehrer 22.10.18
Ing. Pichler Fritz bei Radex Radenthein 28.02.20
Planegger Max Besitzer Launsdorf 21.09.18
Plieschnig Franz 05.12.19 gefallen
Pötscher Franz, Landwirt 08.12.19
Politschnig Johann 24.06.20 gefallen
Radinger Martin, Landwirt vlg Pueller 29.07.20 + 2011 St.Veit
Rainer Josef 06.03.20 gefallen
Ing. Rom Martin, Landesbeamter u. Kfz.Sachv. 31.07.20 + 2007 in St.Veit
HAK Reg.R. Schager Walter, Rechnungsdir., Invalidenamt 13.03.20
Schnattler Alfred, Volksschuldir. Brückl 07.05.20 + 2011 in Brückl
OSR Schwarz Franz, Hauptschuldir. Brückl 22.03.20 + 2001 in Brückl
Smodisch Ferdinand 01.11.20 gefallen
Stimpfl Karl 25.10.19 gefallen
Ing. Streißnig Karl 10.07.20
Traninger Hugo, Hotelier 13.01.20 + 2007 Bleiberg-Nötsch
Urabl Karl 10.10.19
Winkler Hannes, Berufsschuldirektor 06.12.19
Woschank Andreas 04.08.19 gefallen
Borghi Hilda v. Matschnig 09.04.20
Gutzelnig Karoline v. Oberrascher 30.05.20
LBA Inthal Karoline, Lehrerin 06.07.19
HAK Kaiser Annemarie v. Stopper 23.10.20 +1998
Kaltenbrunner Anni v. Reiter 26.07.19 +2004
Knaus Edeltraud v. Knafl 26.05.20 +2006
Laßnig Florentina v. Moser 10.02.20
Matschnig Amalia 08.03.20
HAK Mulle Christine v. Kraut 13.07.20 +1996
Ogrinc Felizitas v. Grossmann 30.11.19
Rußheim Flora v. Pilgram 31.03.20
LBA Schöffmann Hermine, Lehrerin 26.11.19
Dkfm Schweditsch Theresia 13.10.20
Seiser Herta v. Eckert 05.08.20 +1998
Stermitz Friederike v. Schmidt 14.09.20
Telsnig Genoveva, Lehrerin 31.12.18
Tergl Margareta v. Novak, Chefsekretärin Wietersdorf 13.02.20
Themel Ida, Finanzbeamtin (Diet.Themel!) 21.12.18
Tragatschnig Sieglinde v. Breitegger 05.05.20 +2000
Urabl Josefine 16.03.20
Vogler Wilhelmine v. Kribitz 24.02.20 +2010
Wenger Augustine v. Plautz 06.08.20
Wölbitsch Maria v. Wallner 07.02.20 Zweinitzer Maria v. Winkler 28.01.20
Instruktionen für den Stadtschreiber
April 12, 2021 um 13:54 | Veröffentlicht in St.Veit | Hinterlasse einen Kommentar
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat,
niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
1736 Instruction nach welcher sich ein Herr Stadtschreiber zu St.Veit zu verhalten hat
1. soll er stätig in der Stadt alhier zu St.Veit wohnen und ohne eines löbl. Magistr.
oder Herrn Bürgerm müssen und wollen nicht ausreisen und über Nach ausbleiben
2. Soll er auch dem Herrn Bürgerm., Stadtrichter und Rat gehorsam und gewärtig sein.
Wenn er von Herr B. auf den Rat, von Herrn Stadtrichter zu Gericht oder sonsten
erfordert würde zu bestimmter Stund gehorsaml. erscheinen, was vorkommt,
beratschlagt und gehandelt fleißig und gerecht gleich den Armen als den Reichen
ohne jemands Verschonen oder Ansehung einiger Freund noch Feindschaft, auch
ohne Einnehmung einiger Haab beschreiben und protokollieren, in Sachen so vor
Rat oder Gericht vorkommt mit Rat noch Schriften stöllen wieder dem Magistrat, niemand dienen.
3. Alle Rats- und Gerichtsverhandlungen geheim und verschwiegen halten, auch solchige
ohne eines löbl. Magistrats und Gerichts Bewilligung und Befehl niemanden zu
offenbaren…………………….
4. Alle anvertrauten brieflichen Urkunden und Schriften in fleißiger Verwahrung und
Registratur zu halten, das Archiv in bester Form einzurichten, daß man alles
nach Verlangen alsobald finden kann, darüber aber niemand Originale oder
Abschriften ohne Bew. hinauszugeben
5. Alle Send- und Antwortschreiben anbringen, und Bericht namens des Mag. u.d
Stadtgerichtes an die mehreren Obrigkeiten nach bestem Verstande zu schreiben
und dieselben einem llöbl. Mag. davor zu Abhörung vorzubringen, auch bei
dem mündlichen Verhöre vor hohen Tribunalien so die Stadt betreffen neben
anderen dazu abgeordneten fleißig zu erscheinen schuldig sein
6. Neben Herrn Bürgerm. oder anderen Herrn dazu abgeordneten sowohl bei der
Urtl, als anderen aufnehmenden Amts-Raitungen gef. zu erscheinen und was
ihm zu verrichten aufgetragen getreulich zu vollführen
7. Wenn er über Land in Stadt Verrichtungen ausgeschickt würde, sich in solichen
fleißig und allzeit (schlicht) und bescheiden verhalten solle.
8. Mit Einnehmung der Inventur- und Schreibtax, über die von einem löbl. Mag.
vorgeschriebene Tax-Liste niemanden zu beschweren und sich sonsten gegen
die Bürgerschaft bescheiden erzeigen.
9. Sowohl wider Gemeine Stadt als wider Bürger in Gemein vor keiner Instanz
schriftlich oder mündlich mit zu dienen
10. Willen nicht alle Verrichtungen so einem Herrn Stadtschreiber zufallen, hierin beredet
werden können, solle er alles was eines löbl. Mag. und gemeiner Stadt Ehr,
Nutz und Frommen gebietet und verboten ist ohne Nachteil und Schaden nach
Vermögen zu verrichten verpflichtet und verbunden sein.
11. Ist ihm Herrn Stadtschreiber neben angedeutet Inventur- und Schreibtax von einem
löblichen Magistrat nebst der freien Wohnung zu einer jährlichen Besoldung
300 Gulden zu geben versprochen worden. Von den Neujahrs-Regalien aber
soll ihm keines zugeeignet, sondern gänzlich aufgehoben sein.
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