Das Bürgerbuch der Stadt St.Veit 1564-1884

Dezember 21, 2013 um 12:43 | Veröffentlicht in St.Veit | Hinterlasse einen Kommentar
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Quelle: Landesarchiv Klagenfurt, Bestand St.Veit Sign.2 und 2a

Diese bisher nicht edierte, reiche Quelle zur Stadt- , Familien- ,  Wirtschafts- und soziologischen Forschung steht nunmehr allen Interessierten in digitaler Form zur Verfügung. Dazu einige grundsätzliche Bemerkungen:

Das Bürgerbuch ist eine Schöpfung des nahezu 100% lutherisch gewordenen Stadtlebens von St. Veit. Glücklicherweise hat es die Gegenreformation überstanden und wurde ohne Unterbrechung weitergeführt.

Bei aller erwünschten  Erleichterung des künftigen Zuganges muss vorausgeschickt werden, dass kleinere Fehler beim Lesen oder Wiedergeben der Namen trotz größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können und letztlich die Einschau in das Originaldokument nicht zu vermeiden sein wird.

Die anfänglich und dem Schlusse zu eher sparsamen dazwischen aber doch mitunter reicheren Angaben der wechselnden Matrikenführer erforderten eine tabellarische Darstellung einerseits und eine Beschränkung auf insgesamt 6 Spalten anderseits. Die Bürgeraufnahmen innerhalb eines Jahres müssen auch nicht immer der tatsächlichen Reihenfolge entsprechen. Auf Jahre mit mehreren Aufnahmeterminen folgen oft Jahre ohne solche.

Die sich auf insgesamt 410 Original Seiten verteilenden Eintragungen, können hier in mancherlei Hinsicht gezielt durchsucht werden, etwa nach Jahr, Name, Beruf und Geburtsort.

Die Aufzählung der Bürgermeister mit Jahreszahlen geschah deshalb, weil diese als zeitgleiche Amtsträger stets einleitend erwähnt wurden. Da bis etwa 1600 vielleicht doch noch da und dort, vom geführten Familiennamen auf  tatsächlich ausgeübte Beruf des Trägers oder dessen unmittelbare Vorfahren geschlossen werden darf, wurde ein solcher auch in die Spalte Beruf, allerdings mit Fragezeichen versehen, aufgenommen. Berufsangaben fehlen über weite Strecken zur Gänze. Es wurde deshalb der Versuch gemacht, über die Pfarr-Matriken mehr herauszufinden. Solche Ergänzungen sind durch Schreibung in GROSSBUCHSTABEN erkennbar. Auch Verweise auf Grabsteine z.T. mit Wappen, welche außen an der St.Veiter Stadtpfarrkirche erhalten sind, werden mit 1) bis x) ersichtlich gemacht. Bis etwa 1700 könnte ein etwaiges Anklingen mancher Familiennamen an fremde Orte an eine Herkunft von dort verweisen. Auch hier wurden Fragezeichen gesetzt.

Die Bemerkung „interpoliert“ oder „andere Tinte“ zeigt in Einzelfällen an, dass man vor nachträglichen Änderungen und Zusätzen damals keinerlei Scheu hatte.

Namensschreibungen bzw. Unterschriften waren schon dem Verfasser des Index-Verzeich-nises Sign. 2a nicht selten unleserlich erschienen. Wo die Ähnlichkeit mit nachfolgenden, wenn auch entstellten Familiennamen ins Auge sprang, wurde eine Schreibung versucht, diese aber stets mit ? oder o.ä (d.h. oder ähnlich) erkennbar gemacht. Die alte Schreibung von Berufsbezeichnungen mußte bewußt unterdrückt werden, um eine einwandfreie Sortierung zuzulassen. Manchmal steht das alte Wort unter Gänsefüßchen in der Spalte Anmerkungen.

Was die Taxen-Spalte anlangt, so ist diese bis 1690 leer, da es anfänglich nur kurz hieß „hat seine Gabe gereicht“. Danach erlauben die unterschiedlich hohen Taxen immerhin Rück-schlüsse auf Bedeutung der Person oder auf den Umfang des Gewerbes. Seit 1764 gibt es das sogenannte „Empergeld“ später „für Feuerrequisiten“ und von 1773 bis1814 die „Armen-Pichs“ bzw ab 1794 „für Armeninstitut“.  Das Kurzwort „plus“ in dieser Spalte steht für diese Zusatz-Gaben. Die Eidesformel von 1833 wird hier stellvertretend für alle vorangegangenen bzw. folgenden wiedergegeben.

Ihr werdet also zu Gott dem Allmächtigen, Allwissenden und Allgerechten einen feyerlichen Eid schwören, dem Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten und Herrn Herrn Franz den I sten von Gottes Gnaden erblichen Kaiser von Österreich, König in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Lothringen, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Steuer, Kärnten, Ober- und Niederschlesien, gefürsteten Grafen zu Habsburg unsers Allergnädigsten Kaisers, Königs, Erblandes-Fürsten und Herrn Majestät, Allerhöchst Deroselben Erben und rechtmäßigen Nachfolgern getreu und gehorsam zu sein, Euch nach den Gesetzen, Befehlen und Anordnungen genau zu halten, dessen Nutzen und Frommen zu befördern, Schaden abzuwenden und Niemand anderen für Euren rechtmäßigen Landesfürsten und Herrn zu erkennen.

Ihr werdet auch geloben und schwören den von Ihrer Majestät angeordneten und Euch vorgesetzten hohen und niedern Obrigkeiten getreu, gehorsam und gewärtig zu sein, auch nach den Anordnungen, Rechten und Gewohnheiten des Landes und dieser Kammerstadt zu benehmen, die bürgerlichen Lasten willig zu tragen, das Wohl und die Ehre des Landes und dieser Stadt zu befördern, allen Schaden nach bester Möglichkeit zu verhüten, und sofern Ihr etwas erfahret, wodurch Seiner Majestät, dem Lande, eurer Schutzobrigkeit oder der gemeinen Statt sic Schaden entstehen möchte, solches gehörigen Ortes sogleich anzuzeigen.

Wenn Ihr mit Jemandem in Streit kommen solltet, so sollt und müßt Ihr Recht und Fried suchen, nehmen und geben auf solche Art und Weise, wie es die Gesetze vorschreiben, des Landes und dieser Stadt Gewohnheit, Sitt und Recht ist und wie Ihr durch sie jederzeit werdet beschieden werden.

Ihr werdet auch sonsten in Allen Thun und Lassen, was ein getreuer ehrbarer Bürgersmann gegen seine Obrigkeit von Recht und Gewohnheit wegen schuldig ist, ihm wohl anstehet und gebühret, auch Handel und Wandel, und die Gewerbe nicht anders treiben, als wie es mit den Gesetzen und der guten Ordnung des Landes und dieser Stadt übereinstimmt. Ergebete es sich aber, daß ihr über kurz oder lang aus dem Bürgerrechte austreten und von dieser Stadt abziehen sollet, so müßt ihr wieder vor offenen Rath erscheinen, dem aufhabenden Bürgerrechte entsagen und von dem Stadtmagistrate die Loßsprechung von den bürgerlichen Pflichten gewärtigen.

Wie uns jetzt fürgehalten wurde, und wir zu tun beschieden worden sind, dem sollen und wollen wir also getreu nachkommen, so wahr uns Gott helfe.

 Das eigenhändige Unterschreiben der Kandidaten wird ab 1823 gepflogen, wobei es sich zeigt, daß gar nicht so wenige Bürger außerstande waren, ihren eigenen Namen zu schreiben. Von 1837 an galten dann 27 Gulden als Einheitstaxe.

Eine Eigentümlichkeit der Jahre 1744 bis 1753 sind auch Vermerke wie „hat den Schuß gemacht“ oder „für den Schuß…..“

Die Größe des Dokumentes beläuft sich auf rund 6 Mega bite, =  200  Seiten =  2500 Namen.

Fortsetzung und Sortierungen daher in mehreren Tranchen beabsichtigt!                                                                                                                           Walter Wohlfahrt

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